Kabelanschluss Nebenkosten kündigen

Kabelanschluss in den Nebenkosten kündigen

Beim Studieren der jährlichen Nebenkostenabrechnung fällt Mietern häufig eine Position auf: Der Kabelanschluss. Mit jährlichen Beträgen von 140,00 € und mehr gehört er zu den Betriebskostenpositionen, die sich ein mancher gerne sparen würde. Doch lässt sich der Kabelanschluss aus den Nebenkosten kündigen?

Kabelanschluss aus Nebenkosten kündigen – aktuelle Situation

Die aktuelle Rechtslage erlaubt die Umlage der Kabelgebühren in der Nebenkostenabrechnung, wenn sie zwischen Vermieter und Mieter vereinbart ist.

In neueren Mietverträgen wird im Mietvertrag auf den Katalog aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV) Bezug genommen. In § 2 Abs 2 Nr. 15b BetrKV ist geregelt, dass der Mieter die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (bei entsprechender Vereinbarung) übernehmen muss. In älteren Verträgen wurde auf den § 27  Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung – II. BV Bezug genommen. Das Ergebnis ist aber gleich.

Mietvertrag Nebenkosten
Bei Standard-Mietverträgen ist die Nebenkosten-Umlage des Kabelanschluss fast immer enthalten.

Unabhängig von tatsächlicher Nutzung des TV-Anschlusses

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Fernsehangebot nutzen, oder nicht. Auch, wenn Sie gar kein Fernsehgerät zuhause haben, oder sich nicht für das angebotene Programm interessieren, müssen Sie Nebenkosten für Kabel oder Antenne mittragen – eine separate Kündigung des Kabelanschluss aus den Nebenkosten ist nicht möglich.

Durch die Vereinbarung, dass der Mieter die Kosten des Kabelanschlusses trägt, wird dieser Teil der Mietsache und kann nicht separat von der Wohnung gekündigt werden. Eine Änderung ist in Sicht – der Mieter soll die Wahl haben, ob er den Anschluss benutzen und bezahlen will oder nicht. Die Kabelanbieter müssen dann auf Einzelnutzerverträge umstellen.

In der Praxis kursiert zuweilen das Gerücht, dass man von den Kabelanschluss-Nebenkosten befreit werden könne, indem man seinen Anschluss verplomben lässt. Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Ausnahme, z.B. bei Mietern mit einer Erblindung. In der Regel gilt: pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“).

Hintergrund des Dilemmas ist, dass der Vermieter einen Mehrnutzervertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen hat. Für die Versorgung seiner Objekte mit dem Kabelanschluss bindet sich der Eigentümer langfristig mit einem Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone oder PYUR. Einzelne Wohnungen aus diesem Vertrag herauszunehmen, ist nicht vorgesehen und würde die dahinterstehende Kalkulation zunichte machen.

Änderungen ab Juli 2024

Doch Sie können aufatmen. Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD billigten die Abgeordneten am Donnerstag, 22. April 2021, mehrheitlich den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz). In Artikel 14 sieht dieses vor, die Umlage der Kabelnetzgebühren über die Nebenkostenabrechnung zu streichen. Die letzte Hürde hatte das Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats am Freitag, 7. Mai 2021 genommen.

Nach einer Übergangsphase bis 1. Juli 2024, also erst in gut drei Jahren, ist endgültig Schluss mit der Gebührenumlage über die Betriebskostenabrechnung. Dann können Sie selbst entscheiden, ob Sie auf ihren Fernsehempfang ganz verzichten oder Alternativen zum Kabelfernsehen, z.B. über DVB-T2 Freenet TV nutzen möchten.

“Das Nebenkostenprivileg hatte in der Vergangenheit sicher Berechtigung, vor allem zu Zeiten, in denen die Infrastruktur neu geschaffen wurde, also in den 1980er-Jahren, als Koaxialkabel mit enormem Aufwand in Sachen Tiefbauarbeiten unterirdisch verlegt wurde. Im Hinblick darauf, dass die Nutzung des linearen Fernsehens in den letzten Jahren stark rückläufig ist, sollten auch Kabelnetzbetreiber erkennen, dass die Zielgruppe des linearen Fernsehens auch in den nächsten Jahren eher abnehmen wird.”

Michael Gundall, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. 

Vorteile und Nachteile des Kabelanschluss in den Nebenkosten

  • Günstige Alternativen wie Streaming-Dienste
  • Fairer Wettbewerb
  • Zwang, die Attraktivität des Programmangebots zu steigern
  • Hohe Reichweite für lokale und regionale Programme
  • Rabatt über Mehrnutzerverträge des Kabelanbieters entfällt
  • Refinanzierung des Inhouse-Glasfaserausbaus müssen vom Eigentümer getragen werden
4 Kommentare
  1. Dieser Artikel ist inkorrekt. Wie von Vodafone Deutschland erläutert ist es sehr wohl möglich den Anschluss zu kündigen.

    1. Es geht um die Kündigung aus den umlagefähigen Betriebskosten. Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag an.

  2. Wir wollten den Kabel Hausanschluss jetzt beim Vermieter kündigen, weil er auch im Mietvertrag nicht einzeln aufgeführt war.
    Doch Vodafone schrieb dem Vermieter zurück, dass eine Kündigung wegen Mehrnutzervertrag nicht möglich sei.
    Wir als Mieter kämen dann vielleicht da raus, aber der Vermieter nicht.

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